Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Juchem-Gruppe

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Juchem-Gruppe
Stand: April 2016 

§ 1 Gültigkeit der Geschäftsbedingungen
1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte der nachfolgend aufgeführten Unternehmen der Juchem-Gruppe:
– Juchem GmbH
– Megro GmbH & Co. KG
– Franz Juchem GmbH
– Bliesmühle GmbH
– Juchem Food Ingredients GmbH

2. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Käufer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Führen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch aus, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers angenommen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Für alle Verkäufe und Lieferungen im Anwendungsbereich der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der jeweils gültigen Fassung; sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen sollten, haben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

§ 2 Vertragsabschluss, Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung. Die Auftragsbestätigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen und kann insbesondere auch per E-Mail erfolgen oder durch die auftragsgemäße Auslieferung der Ware ersetzt werden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen – falls nichts anderes vereinbart wurde – Verpackung und Frachtkosten, etwaige sonstige Nebenkosten und auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.

4. Wir behalten uns vor, Produkte auch mit branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem Käufer zumutbaren Abweichungen auszuliefern.

§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Reichen die vom Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

3. Ist der Käufer Verbraucher, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und von uns geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung uns gegenüber bestehender Zahlungspflichten gefährdet.

4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Käufer in Rechnung stellen.

6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.

§4 Lieferung, Lieferzeiten
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Käufers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die benötigten Informationen erhalten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

5. Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang, Transportkosten
1. Bei Anlieferung durch uns oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Fahrer ab Werk über.

2. In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

3. Ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrwegverpackungen werden gutgeschrieben, wenn sie für uns kostenfrei in unbeschädigtem und sortiertem Zustand innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum zurückgegeben werden. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, die Verpackungen Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu einem anderen Zweck als dem für sie bestimmten zu nutzen.

5. Sofern der Käufer dies wünscht und hierüber eine Vereinbarung getroffen wird, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.

3. Der Käufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.

6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abs. 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abs. 3 Satz 3) zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer Unternehmer, liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir in jedem Fall unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

§ 7 Beschaffenheit der Ware, Probenahme
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Wir setzen alles daran, um einwandfreie Ware zu liefern. Waren wie Getreide, Futtermittel etc. sind im Rahmen der gesetzlichen und branchenüblichen Toleranzgrenzen jedoch mit Schwankungen einzelner Eigenschaften verbunden. Unsere Muster bzw. Beschreibungen können deswegen nur annähernde Durchschnittswerte darstellen. Insbesondere sind unsere Angaben nicht als Garantien im Sinne von § 443 BGB zu verstehen.

3. Probenahme und Analyse für Futtermittel erfolgen nach der jeweiligen gültigen Futtermittelprobenahme- und Analyseverordnung. Probenahme und Analyse für sonstige Waren erfolgen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Mängelbeseitigung
1. Wir leisten für Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist der Käufer Verbraucher, hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Abweichungen im Sinne von § 2.4 und § 7.2 Satz 2 und 3 können nicht beanstandet werden.

2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind von unserem Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Käufer Unternehmer, ist bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer – sofern er Unternehmer ist – die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt § 9.

4. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren Gewährleistungsansprüche bei neuen Waren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Waren nach einem Jahr.

5. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesen geltend zu machen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Eine vertragswesentliche Pflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.

2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.

3. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 8.5 die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist.

4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf gegenüber Unternehmern
1. Gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkauf bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.

2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird.

3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 9 entsprechend Anwendung. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 11 Datenspeicherung
Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten der Kunden gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

§ 12 Sonstiges
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftssitz des jeweiligen Unternehmens der Juchem-Gruppe.

2. Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag ist für Mitglieder einer Getreide- oder Produktenbörse das Schiedsgericht der Produktenbörse Saarbrücken zuständig. Ist der Käufer Unternehmer, ist im Übrigen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für den Geschäftssitz des jeweiligen Unternehmens der Juchem-Gruppe zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht.

3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

4. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht.

5. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.

6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.