Allgemeine Einkaufsbedingungen

Juchem GmbH – Megro GmbH & Co KG – Bliesmühle GmbH – Juchem Food Ingredients GmbH – Franz Juchem GmbH

Stand: April 2016

  1. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

1.2 Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung nachfolgender Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

  1. Inhalt von Bestellungen

2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung unserer Bestellungen getroffen werden, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Fax) festzuhalten.

2.2 Bei Mengenüber- oder -unterschreitungen ist unsere vorherige Zustimmung einzuholen.

2.3 Unsere Bestellungen sind innerhalb von 2 Werktagen ab Bestelldatum zu bestätigen; anderenfalls sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in 8.2.

  1. Liefertermine, Lieferverzug
    3.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die Lieferzeit läuft vom Datum der Bestellung an.

3.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.3 Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist unsere Bestellung als Fixkauf bezeichnet, entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung; die Rechte gem. Satz 1 stehen uns unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten zu.

3.4 Die Transportgefahr trägt der Lieferant. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

  1. Garantie, Gewährleistung

4.1 Der Lieferant wird uns jederzeit unaufgefordert die jeweils neuesten Spezifikationen der von uns bestellten Produkte zusenden.

4.2 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände, Materialien und Stoffe den jeweils gültigen, einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien, insbesondere den EU-Richtlinien, sowie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant garantiert und sichert insbesondere die Einhaltung aller von uns eventuell angegebenen Daten und Qualitätsstandards zu.

Des Weiteren garantiert der Lieferant und sichert zu, dass die Ware mit der entsprechenden Sorgfalt, Hygiene und Qualitätskontrolle hergestellt und transportiert wird und sämtliche Kennzeichnungspflichten, insbesondere hinsichtlich genetisch veränderter Organismen, eingehalten sind.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3. Wir sind berechtigt, Proben aus Lieferungen zu entnehmen und diese selbst oder durch sachverständige Dritte auf ihre Ordnungsmäßigkeit untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse unserer Untersuchung sind maßgebend. Werden Mängel festgestellt, hat der Lieferant die Kosten der Untersuchung zu tragen.

4.4 Offene Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten schriftlich innerhalb von

7 Tagen nach der Lieferung anzeigen. Eine innerhalb dieser Frist erfolgte Mängelrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig. Sollte diese Frist gegebenenfalls nach der gesetzlichen Regelung länger sein, gilt diese. Bei einer Untersuchung gem. Ziffer 4.3 festgestellte Mängel gelten als versteckte Mängel.

4.5 Während der Gewährleistungs-/Garantiezeit gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

4.6 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

4.7 Die Gewährleistungs-/Garantiezeit beträgt 2 Jahre, sofern uns gesetzlich oder vertraglich keine längeren Gewährleistungs-/Garantiefristen eingeräumt sind, in allen Fällen jedoch höchstens die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Die Gewährleistungs-/Garantiezeit beginnt mit Gefahrübergang. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

4.8 Bei Nacherfüllung haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Bei Ersatzlieferung innerhalb der Verjährungsfrist unserer Gewährleistungs-/ Garantieansprüche beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche vollständig erfüllt hat.

4.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wird deswegen der Kaufpreis gemindert oder werden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 4.7 tritt die Verjährung in diesem Fall frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von den Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

4.10 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Tätigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, und zwar insoweit, als er durch die von ihm gelieferten Produkte oder Tätigkeiten bedingt ist und den Lieferanten – außer im Falle der Produkthaftung – ein Verschulden trifft. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Lieferant wird die Liefergegenstände – wenn möglich – so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen. 

4.11 Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern. Dies gilt auch für die geringfügigsten Änderungen und auch dann, wenn die von uns im Einzelnen vorgeschriebenen bzw. die mit dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Abmessungen, Analysen, Rezepturen, Herstellungsverfahren usw. unverändert bleiben. Solche Abweichungen sind erst nach unserer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässig. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat er für alle uns oder Dritten entstehenden Kosten aufzukommen, z. B. wegen Nachuntersuchungen, Gutachten, zusätzlichen Berechnungen, Nachbehandlungen, Ersatzlieferungen usw.

  1. Preise, Versand, Verpackung

5.1 Es gilt der schriftlich vereinbarte Preis. Enthält unsere Bestellung keine Preisangabe, so gilt der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebene Preis erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung als vereinbart. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.

5.2 Der Lieferant trägt die Kosten der Entsorgung des Verpackungsmaterials.

5.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Im gesamten unseren Auftrag betreffenden Schriftwechsel sowie den Versandpapieren ist unsere Bestellnummer anzugeben. Durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten fallen dem Lieferanten zur Last.

  1. Rechnungserteilung und Zahlung

6.1 Rechnungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse der Rechnungsstellung einzureichen. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

6.2 Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto vom Brutto-Rechnungswert oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, wobei uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung, im gesetzlichen Umfang zustehen.

6.3 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware.

6.4 Bei Rechnungen nach Gewicht ist das von uns festgestellte Gewicht maßgebend.

  1. Schutzrechte

7.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung bzw. Leistung und/oder Benutzung der Liefergegenstände

Patente und andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls stellt der Lieferant uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, sofern ihn ein Verschulden trifft.

7.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken, falls der Lieferant dies nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist selbst bewerkstelligt und keine unangemessene Benachteiligung des Lieferanten vorliegt.

  1. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

8.3 Dem Lieferanten ausgehändigte Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Muster und Rezepturen) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.

8.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten unser Geschäftssitz.

8.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Lieferanten zuständige Gericht.

8.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

8.7 Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

8.8 Allein verbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge auch außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. 

8.9 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.